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Besucherreglement

ZUGANG ZU DEN MUSEEN

Die Standorte von Musea Brugge sind für das Publikum zwischen 09.30 und 17:00 Uhr geöffnet (Belfort: zwischen 9.00 / 10.00 und 18.00 / 20.00 Uhr) während ihrer jeweiligen festen Öffnungstage, die online und vor Ort angegeben sind.

Abweichungen der Öffnungszeiten werden online und am Eingang des Museums angekündigt. Einlass ist bis 30 Minuten vor der Schließung des Museums, im Belfort 60 Minuten vor der Schließung. Die Museen sind geschlossen am 1. Januar, an Christi Himmelfahrt (Nachmittag) und am 25. Dezember, und sind geöffnet an Oster- und Pfingstmontag.

ZUGANG ZU DEN SÄLEN

  • Artikel 1

Um die Museumssäle zu besuchen, muss man einen Zugangsnachweis besitzen. Die Unzugänglichkeit einiger Ausstellungsräume bedeutet kein Recht auf Zurückerstattung.

  • Artikel 2

Musea Brugge ist nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung verantwortlich, die aus der kostenlosen Benutzung von Garderoben oder Schließfächern entstehen. Nach der Schließung werden nicht abgeholte Gegenstände als Fundsachen betrachtet.

  • Artikel 3

Es ist verboten, die Ausstellungsräume zu betreten mit:
- Handgepäck, das größer ist als 34 x 22 cm.
- Babytragetaschen zum Tragen auf dem Rücken sowie große Rucksäcke.
- Gehhilfen, deren Enden nicht geschützt sind.
- Regenschirme
- feuchte Jacken
- Capes und Mäntel, die der Besucher nicht über dem Arm oder auf den Schultern tragen kann
- Gegenstände, die aufgrund des Zwecks zu dem sie verwendet werden können oder ihrer Eigenschaften ein Risiko für die Sicherheit von Personen, Kunstwerken oder die Gebäuden darstellen
- (Haus-) Tiere, ausgenommen Assistenzhunde
- Nahrung und Getränke
- persönliche Faltstühle, ausgenommen solche, die von Personen mit Behinderung benutzt werden und für die die Zustimmung des Aufsichtspersonal eingeholt wurde.

Zulässige kleine Rucksäcke müssen an der Hand und dürfen nicht auf dem Rücken getragen werden.

Dies ist eine vorläufige Liste. Das Aufsichtspersonal ist befugt, zu beurteilen, ob ein Gegenstand beim Museumsbesuch mitgenommen werden kann oder nicht.

  • Artikel 4

Aus Sicherheitsgründen kann das Aufsichtspersonal den Besucher dazu auffordern, Taschen und Anzüge zu öffnen und den Inhalt zu zeigen.

BESUCHERVERHALTENSCODEX

  • Artikel 5

1. Während des Aufenthalts im Museum wird von den Besuchern erwartet, dass sie eine Haltung einnehmen, die die öffentliche Ordnung und die guten Sitten respektiert. Der Besucher muss Anweisungen des befugten Personals unverzüglich befolgen. Bei Nichtbefolgung kann dem Besucher vorübergehend oder dauerhaft der Zugang zum Museum verwehrt werden.

2. Kinder haben nur in Begleitung Erwachsener Zugang. Kleinkinder müssen bei der Hand gehalten werden. Eltern, Begleiter oder Lehrer von (Gruppen von) Kindern sind für das Verhalten der von ihnen begleiteten Personen verantwortlich.

  • Artikel 6

Es ist u.a. verboten:
- sich in unsichere Entfernung (weniger als 60cm) von Kunstwerken zu begeben, die ausgestellten Objekte zu berühren oder mit einem Gegenstand auf Kunstwerke zu zeigen.
- an den Wänden zu lehnen, zu rennen, zu schubsen, zu gleiten oder zu klettern sowie auf den Bänken zu liegen
- andere Besucher absichtlich und anhaltend zu stören und Behinderungen in Durchgängen und Ausgängen zu verursachen, insbesondere durch das Sitzen auf Treppenstufen.
- zu rauchen
- Lärm zu verursachen
- Handel zu treiben, Werbung zu machen, Propaganda zu veranstalten oder zu anzuwerben

AUFNAHMEN UND UMFRAGEN

  • Artikel 7

Falls nicht anders verlautbart, kann der Besucher während der Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit, für den Privatgebrauch, ohne Blitz und Stativ, Kunstwerken in den Sälen der Dauerausstellung fotografieren oder filmen.
In den Sälen, in denen temporäre Ausstellungen stattfinden, ist es verboten, Aufnahmen zu machen.

  • Artikel 8

Ohne vorhergehende schriftliche Einwilligung, ist es verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu machen, für die Lampen, Blitzgeräte, Stative oder sonstige Hilfsmittel benutzt werden. Dieselben Regeln gelten auch für die Benutzung von Mikrofonangeln bei Tonaufnahmen in Musea Brugge. Die Bitte um Einwilligung ist an den Dienst Presse & Kommunikation zu richten.

  • Artikel 9

Es ist möglich, dass der Besucher während des Museumsbesuchs fotografiert oder gefilmt wird. Diese Aufnahmen können für die Kommunikation des Museums verwendet werden. Der Besucher wird gebeten, eventuelle Beschwerden direkt an den betreffenden Fotografen oder Kameramann zu richten. In allen Standorten von Musea Brugge besteht permanente Kameraüberwachung.

SICHERHEIT VON PERSONEN, KUNSTWERKEN UND GEBÄUDEN

  • Artikel 10

Bei jedem unrechtmäßigem oder unregelmäßigem Vorfall können die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere die Schließung der Eingänge und die Kontrolle der Ausgänge. Diese Maßnahme bedeutet, dass von den Besuchern erwartet wird, dass sie im Museum bleiben, bis die Polizei eingetroffen ist.

  • Artikel 11

Im Falle zu großen Zulaufs, Wirren oder Naturereignissen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten, kann die vollständige Schließung des Museums oder die Änderung der Öffnungszeiten beschlossen werden.

COVID-19-MAßNAHMEN

Mit dem Kauf einer Eintrittskarte erklärt sich der Besucher bereit, alle zurzeit in unseren Museen geltenden COVID-19-Maßnahmen einzuhalten. Um die Sicherheit der Besucher und des Personals zu gewährleisten, werden während des Museumsbesuchs besondere Richtlinien aufgestellt. Diese Leitlinien können in Abhängigkeit von den Maßnahmen der Regierung in Bezug auf COVID-19 weiterentwickelt werden. Die Richtlinien sind immer auf der Website von Musea Brugge zu finden und hängen gut sichtbar an der Rezeption und/oder an anderen Stellen im Museum aus.

BESCHWERDEN

  • Artikel 12

Der Besucher hat u.a. in folgenden Fällen kein Recht auf Beschwerde oder Ersatzansprüche, die daher niemals zur Verpflichtung zur Schadensvergütung von Seiten des Museums gegenüber dem Besucher führen:
- das Unzugänglichkeit/Nichtanwesenheit von Objekten der Sammlung
- die Teilschließung des Museums, u.a., jedoch nicht ausschließlich, Teilschließung als Folge des Aufbaus oder Beendens von Ausstellungen.
- Unruhe oder Unannehmlichkeiten, die von anderen Besucher verursacht werden, u.a., jedoch nicht ausschließlich, Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten und Diebstahl
- Unruhe oder Unannehmlichkeiten, die von Wartungsarbeiten verursacht werden, u.a., jedoch nicht ausschließlich, Umbau oder (Um-) Gestaltung von Räumen
- Unruhe oder Unannehmlichkeiten, die durch das nicht ordnungsgemäße Funktionieren von Einrichtungen im Museum entstehen.

  • Artikel 13

Die interne Überwachungsstelle verfügt über ein eigenes schriftliches Verfahren zur Entgegennahme, Erfassung, Analyse und Bearbeitung von Beschwerden, das sie anzuwenden hat. Dieses Verfahren sieht mindestens vor, dass 1° der Beschwerdeführer spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde bei dem Unternehmen oder der Dienststelle eine Empfangsbestätigung erhält, in der die Kontaktdaten der Person und/oder der Dienststelle angegeben sind, die für die Bearbeitung der Beschwerde zuständig ist; 2° dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine inhaltliche Antwort übermittelt wird.

Besucher können Beschwerden und Vorschläge über musea@brugge.be einreichen.

SANKTIONEN

  • Artikel 14

Die Weigerung, sich den Bestimmungen dieses Reglements zu fügen, hat die sofortige Entfernung aus dem Museum zur Folge.

  • Artikel 15

Für dieses Reglement gilt belgisches Recht.

  • Artikel 16

Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich hieraus ergeben, werden ausschließlich in den in Brügge ansässigen Gerichte verhandelt.